BFH Beschluss v. - VII S 41/05

Instanzenzug:

Gründe

Das zur Entscheidung stehende Begehren ist dahin zu verstehen, es möge der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit höher, als der Streitwert in dem von dem Kostenbeamten des Gerichtshofs in der gegen den Kläger ergangenen Kostenrechnung angenommen worden ist, festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, die hier gemäß §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte —Rechtsanwaltsvergütungsgesetz— noch anzuwenden ist).

Nach vorgenannten Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 des Gerichtskostengesetzes a.F. (GKG). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft jedoch der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach der festgesetzten Steuer (vgl. , BFH/NV 1993, 189). Nur falls der bisherige Sach- und Streitstand in einem Streitverfahren für eine Streitwertfestsetzung sonst keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Auffangwert von 4 000 € als Streitwert anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. Senatsbeschluss vom VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975). Mit einem Klageverfahren mittelbar verfolgte Ziele —hier angeblich die Abwehr einer Wertminderung des Fahrzeuges des Klägers— sind für die Streitwertfestsetzung regelmäßig ohne Belang.

Nach diesen Grundsätzen beträgt der Gegenstandswert hier 91 €. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich nämlich der Wert eines Streits wegen eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides grundsätzlich nach einem Jahresbetrag der streitigen Steuer (, BFHE 112, 83, BStBl II 1974, 432; ständige Rechtsprechung); denn ein solcher Bescheid wirkt im Allgemeinen in der Weise in die Zukunft, dass er die Steuer, die mit dem Beginn jedes neuen Entrichtungszeitraums neu entsteht, auf unbestimmte Zeit festsetzt. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn ein Steuerbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist, der für die Zukunft eine geringere als eine Jahressteuer fordert, weil z.B. die Steuerpflicht für das Fahrzeug in dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt bereits geendet hat, ohne dass (mindestens) ein Jahres-Entrichtungszeitraum verstrichen war —in diesem Fall ist die tatsächlich angeforderte (geringere) Steuer anzusetzen— oder neben der Jahressteuer rückständige Steuerbeträge angefordert werden (Senatsbeschluss vom VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598).

Die Jahressteuer beträgt im Streitfall 91 €. Dieser Betrag ist nicht zu vermindern und ihm ist auch nichts hinzuzurechnen, weil die eben genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 124 Nr. 1
BFH/NV 2006 S. 319 Nr. 2
QAAAB-71128