BFH Beschluss v. - VII E 8/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte beim Finanzgericht (FG) darauf geklagt, das Finanzamt (FA) zu verpflichten, zwei seiner Bediensteten zukünftig nicht mehr mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die am erhobene Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 242 € angesetzt, wobei sie nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den dort genannten Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 € zugrunde legte.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, anstelle des Auffangstreitwertes sei der Kostenberechnung der Mindeststreitwert von 1 000 € zugrunde zu legen. Die pekuniäre Bedeutung des Ausgangsstreits tendiere für ihn gegen Null. Es handele sich um eine Bagatellsache, eine strittige Steuer als Anhaltspunkt sei nicht gegeben.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Insbesondere ist der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Streitwert nicht zu beanstanden.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der bisherige Sach- und Rechtsstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH, wenn der Rechtsmittelführer sein vom FG abgelehntes Begehren weiter verfolgt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Bei dem Festbetrag nach § 52 Abs. 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (vgl. , BFH/NV 2000, 217, zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).

Im Streitfall war der Auffangstreitwert anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, wie groß das Interesse des Kostenschuldners an dem Nichtmitwirken der von ihm abgelehnten Bediensteten des FA ist. Der Umstand, dass der Kostenschuldner es auf sich genommen hat, wegen dieser Sache eine Klage vor dem FG und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH anzustrengen, deutet auf ein nicht unerhebliches Interesse des Kostenschuldners an einem Ausschluss der Bediensteten hin. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, wie dieses Interesse im Streitfall zu bewerten ist. Insbesondere fehlt es, wie der Kostenschuldner selbst vorträgt, an einer streitigen Steuerforderung, die als Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung dienen könnte, so dass der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 344 Nr. 2
WAAAB-71126