BFH Beschluss v. - XI B 204/04

Instanzenzug:

Gründe

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Diese Angaben sind in der Beschwerdebegründungsschrift vom nicht enthalten. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Schriftsatz vom die Rüge der Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO präzisieren, kann dieser Vortrag im Hinblick auf § 116 Abs. 3 FGO nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch eine Erläuterung oder Vervollständigung der fristgerecht mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22). Im Streitfall gehen die in dem Schriftsatz vom gemachten Darlegungen über bloße Ergänzungen weit hinaus. Es handelt sich vielmehr um den offenbar durch die Einwendungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) bestimmten Versuch, nunmehr den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu genügen.

2. Eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) haben die Kläger im Schriftsatz vom nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des Finanzgerichts (FG) und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Das ist nicht geschehen. Die Kläger machen nur geltend, dass das (BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196) auf den Streitfall nicht anwendbar sei, dass das Unterstellen von betrieblichen Kraftfahrzeugen eine betriebliche Nutzung sein könne und dass Carport und Parkplatz unbewegliche Wirtschaftsgüter seien. Die damit erhobene Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag jedoch die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).

3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln).

Die Rüge, dass das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei bzw. den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe, kann einen solchen Verfahrensmangel nicht begründen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass das FG bei der Sachverhaltsermittlung das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 327 Nr. 2
GAAAB-71101