BFH Beschluss v. - X E 4/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wenden sich jedoch nicht gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, sondern ausschließlich gegen die vom getroffene Entscheidung über die Kostenteilung. Sie können nicht nachvollziehen, mit einer Kostenquote von 85 % belastet zu werden. Mit Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss des BFH können die Kostenschuldner jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. , BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

3. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats beruht auf einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes für den BFH zum . Über den hilfsweise gestellten Antrag, die Gerichtskosten zu erlassen, ist in einem gesonderten Verfahren durch die Verwaltungsabteilung des BFH zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 343 Nr. 2
LAAAB-71092