Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - EZ 1310 - 1/2005

Auswirkungen des auf bestandskräftige Eigenheimzulagenfestsetzungen;
Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG bzw. Änderung der Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 4 EigZulG

Das , entschieden, dass die Einbeziehung gesetzlicher Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verstößt.

Nach § 11 Abs. 2 EigZulG ist bei einer nachträglichen Gewährung eines Kinderfreibetrags oder der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes wegen Neuberechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen (vgl. Rz. 68,  IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl 2005 I S. 305 und , BStBl 2004 II S. 206).

Es können auch Fälle auftreten, bei denen Anspruchsberechtigten bisher eine Eigenheimzulage wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze gem. § 5 Satz 1 und 2 EigZulG versagt wurde. Soweit bei diesen Anspruchsberechtigten nunmehr aufgrund des o. a. Beschlusses nachträglich ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, hat eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung gem. § 11 Abs. 4 EigZulG zu erfolgen, wenn der Anspruchsberechtigte die um 30.000 Euro (in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG um 15.000 Euro) erhöhte Einkunftsgrenze nicht überschreitet (vgl. Rz. 72 des BStBl 2005 I S. 305).

Eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG bzw. eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung nach § 11 Abs. 4 EigZulG kommen hingegen nicht in Betracht, wenn es nicht zu einer Änderung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides oder der Kindergeldfestsetzung kommt, da die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 5 EigZulG an die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidung im Einkommensteuer- bzw. Kindergeldverfahren geknüpft sind.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - EZ 1310 - 1/2005

Fundstelle(n):
TAAAB-71072