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OLG Celle 02.11.1995 3 Ss 144/95

Abfallrecht; | Abstellen von Autowracks auf einem Privatgrundstück

Bei einem Autowrack steht der Annahme des objektiven Abfallbegriffs nicht entgegen, daß es noch als ,,Ersatzteillager'' dienen und ausgeschlachtet werden kann. Autowracks, die noch Betriebsflüssigkeiten enthalten, fallen unter das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB und sind geeignet, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen. Die reale und nicht nur theoretische Gefahr des unkontrollierten Flüssigkeitsaustritts besteht bei einem Autowrack auch ohne Feststellungen zum konkreten Zustand der Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen (OLG Celle, Beschl. v. 2. 11. 1995 - 3 Ss 144/95, Nds. Rpfl. 1996, 41; a. A. OLG Braunschweig, NVwZ 1994, 934).

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