Private Fahrzeugnutzung durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Verbots im Anstellungsvertrag
Leitsatz
1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Steuerpflichtiger selbst bei nur knapp bemessener Freizeit ein ihm zur Verfügung
stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug
handelt und der Steuerpflichtige über keinen weiteren privaten Pkw verfügt.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird durch ein anstellungsvertragliches Verbot der Privatnutzung nur dann entkräftet, wenn der Arbeitgeber
geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung des Verbots zu überwachen, insbesondere dem Arbeitnehmer
die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs auferlegt hat.
3. Wird eine Privatnutzung durch den Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, liegt es zumindest bei einem beherrschenden
Gesellschaftergeschäftsführer nahe, die Privatnutzung nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, sondern
den Nutzungsvorteil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
4. Auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Bewertung des Nutzungsvorteils
gerade nicht einschlägig ist, erscheint es sachgerecht, die dem Gesellschafter durch die private Fahrzeugnutzung zufließenden
Einnahmen nach der 1-%-Regelung zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 273 Nr. 5 DStZ 2006 S. 58 Nr. 3 EFG 2006 S. 115 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2006 S. 722 AAAAB-71009
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.10.2005 - 2 K 1763/02
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