Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrages betreffend ein ursprünglich zur Vermietung bestimmtes Haus
nicht als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Wird der Kaufvertrag über ein Mietwohnhaus aufgehoben, weil die Bank des Käufers entgegen einer früheren mündlichen Zusage
eines Sachbearbeiters die Finanzierung nicht übernimmt, so sind die im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag angefallenen
Aufwendungen des Käufers (Schadensersatzzahlung an den Verkäufer, Rechtsanwalts- und Notarkosten für den Aufhebungsvertrag)
erst nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entstanden und können daher nicht als (vergebliche) Werbungskosten bei
den Vermietungseinkünften abgezogen werden.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 68 Nr. 2 EFG 2006 S. 100 Nr. 2 QAAAB-71008
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.10.2005 - 4 K 787/02
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