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FG München Urteil v. - 10 K 1088/03 EFG 2006 S. 119 Nr. 2

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

1. Transsexualität ist eine einer Krankheit vergleichbare Disposition des Menschen, so dass dadurch veranlasste Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.

2. Aufwendungen des Transsexuellen für im Zuge der Geschlechtsumwandlung angeschaffte Bekleidung (weibliche Kleidung und Schuhe) sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch die Aufwendungen für die Anschaffung von weiblichen Perücken können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn das natürliche Haupthaar einen entstellenden Charakter hat und dies durch ein vorab erstelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten nachgewiesen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 119 Nr. 2
IAAAB-71002

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FG München, Urteil v. 28.09.2005 - 10 K 1088/03

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