Der Ruf unserer Zeit nach einer Ordnung der Dritthaftung des gesetzlichen Jahresabschlußprüfer (Zusammenfassung)
Die Haftung des gesetzlichen Abschlußprüfers ist national wie international im Fluß. In Deutschland hat die Entscheidung des III. Zivilsenats des die Diskussion um die Dritthaftung des Abschlußprüfers erneut ins Rollen gebracht. Der nachfolgende Beitrag führt den Nachweis, daß nach geltendem deutschen Recht eine Dritthaftung des gesetzlichen Abschlußprüfers für Fahrlässigkeit nicht besteht und die in § 323 Abs. 1 HGB und §§ 823, 824, 826, 831 BGB angelegte Risikoverteilung zwischen den Betroffenen mit Hilfe richterrechtlicher Konstruktionen (wie dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte) nicht unterlaufen werden darf. Änderungen könnten sich allerdings in der Zukunft aufgrund des Rechts der Europäischen Union ergeben.
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Fundstelle(n):
BFuP 6/2000 Seite 549
AAAAB-70799