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Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld bei unechten Grenzgängern
Ein Arbeitnehmer, der - ohne Grenzgänger zu sein - in dem einen EU-Mitgliedstaat gearbeitet hat und weiterhin dort wohnt, aber während seiner Beschäftigung Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates geleistet hat, erhält Arbeitslosengeld von dem Träger des anderen Mitgliedstaats, wenn er diesem zur Verfügung steht (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 1 der VO [EWG] Nr. 1408/71). Der Umstand, daß der Antragsteller außerhalb des Gebietes des danach zuständigen Leistungsträgers wohnt, schließt - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Arbeitslose wegen der räumlichen Entfernung Arbeitsangeboten nicht zeitnah folgen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit praktisch nicht kontrolliert werden kann - den Leistungsanspruch nicht aus. Es genügt, daß sich der Arbeitnehmer...