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BBKM 4/2005 S. 87

Verlust der Warnfunktion bei wiederholten Abmahnungen

Einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten rügen und zugleich für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen (Warnfunktion).

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann abgeschwächt werden, wenn der Arbeitgeber jahrelang die Kündigung nur androht und nicht Ernst macht. In einem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom – 2 AZR 406/03, NZA 2005 S. 459) hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen verspäteten Erscheinens zur Arbeit dreimal abgemahnt. Das LAG hatte die Kündigung gleichwohl für nicht gerechtfertigt gehalten, weil die Warnfunktion der dritten Abmahnung abgeschwächt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe in allen drei Abmahnungen mit der Kündigung gedroht, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lass...