Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen
Anmerkungen zum
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. dann zu aktivieren, sobald die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind. Der Kaufmann muss mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen können.
I. Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Aufgaben eines sog. Möbelverbunds wahr und arbeitete auch mit den Möbelherstellern zusammen, um für die Anschlusshäuser günstige Konditionen für deren Wareneinkauf auszuhandeln. Für die Schaffung dieser Geschäftsbeziehungen erhielt die Klägerin von den Herstellern Provisionen. Im Streitfall aktivierte das FA die Ansprüche aus den Provisionen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge zwischen den Anschlusshäusern und den Herstellern. Der BFH hat die Revision im aber als unbegründet zurückgewiesen.
II. Begründung des BFH
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BStBl 2001 II S. 349BStBl 1993 II S. 786