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Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung
Der entschieden, dass der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahe stehende Personen nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v. H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist. Aus Praktikabilitätsgründen wird an der bisherigen Ver-S. 7waltungsauffassung festgehalten, so dass auch weiterhin der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten Kfz-Nutzung in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ermittelt werden kann. In begründeten Einzelfällen sollen nach wie vor auch davon abweichende Schätzungen zulässig sein.