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Benennung eines ausländischen Zahlungsempfängers
Handelt es sich bei dem ausländischen Zahlungsempfänger um eine der Rechtsform der GbR ähnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter namentlich bekannte natürliche Personen sind, die über Grundbesitz im Ausland verfügt und die nach Auskunft der ausländischen Steuerverwaltung alle streitigen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat, ist dem Benennungsverlangen nach § 160 AO auch dann hinreichend genügt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen um Überweisungen an eine nicht an ihr beteiligte ausländische Scheinfirma mindert.