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Beweiswirkung des Eintrags in der Postzustellungsurkunde
Der Eintrag „keine Zustellmöglichkeit” des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde entfaltet keine Beweiswirkung dahin, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift postalisch nicht zu erreichen oder sein Aufenthaltsort allgemein unbekannt wäre. Der Vermerk „keine Zustellmöglichkeit” veranlasst das Finanzamt jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass ein zuvor dem Steuerpflichtigen mit einfachem Brief an dieselbe Anschrift übermitteltes Schreiben nicht als unzustellbar zurück gekommen ist, weitere Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls einen erneuten Zustellversuch zu unternehmen. Eine öffentliche Zustellung des hier streitigen Haftungsbescheids war allein aufgrund dieses Vermerks nicht zulässig.