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Körperschaftsteuer; | Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG; § 3 Nr. 25 GewStG; § 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG)
Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind gem. unter folgenden Voraussetzungen von der KSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG), von der GewSt (§ 3 Nr. 25 GewStG) und von der VSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG) befreit. Die Steuerbefreiungen gelten nur für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Rechtsform einer KapGes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gesellschafter müssen überwiegend Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden sowie insbes. Landschaftsverbände) sein. Das setzt voraus, daß Gebietskörperschaften unmittelbar zu mehr als 50 v. H. an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligt sind und die Mehrheit der Stimmrechte haben. Die Beteiligungen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) bleiben insoweit unberücksichtigt. Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesell...