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Einkommensteuer | § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA-Beträge zu mindern, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (, nv NWB ZAAAB-69133).