Einbringungsgeborene Anteile nach §§ 21, 20 UmwStG
Leitsatz
(1) Einem zwar nicht wesentlich an einer KapGes beteiligten
Gesellschafter, dessen Anteile aber steuerverhaftet sind (sog.
einbringungsgeborene Anteile), können in demselben Umfang, wie es nach der
höchstrichterlichen Rspr. bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17
Abs. 2 EStG möglich ist, nachträgliche Anschaffungskosten auf seine
Beteiligung entstehen, die im Rahmen der Ermittlung eines
Auflösungsgewinns/-verlusts nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UmwStG zu
berücksichtigen sind.
(2) Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung können
auch dadurch entstehen, daß der Gesellschafter der Inanspruchnahme aus
übernommenen Bürgschaften dadurch zuvorkommt, daß er der
Gesellschaft das Kapital zur Rückzahlung der verbürgten Darlehen zur
Verfügung stellt.
(3) Auch kapitalersetzende Darlehen und Bürgschaften können
ausnahmsweise nicht durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht sein mit
der Folge, daß Verluste hieraus steuerlich unbeachtlich sind.
Fundstelle(n): QAAAB-70370
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.01.1999 - II 319/96
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