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BFH 06.07.2005 II R 34/03, StuB 21/2005 S. 944

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Ermittlung des Stundungsbetrags bei Belastung mit einem Nutzungsrecht

(1) Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. (2) Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrags die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen.NWB GAAAB-66611

Praxishinweise: Durch das gesetzliche Abzugsverbot des Kapitalwerts für die vom Schenker vorbehaltenen Nutzungen entsteht eine Mehrsteuer und nur diese Mehrsteuer soll nach § 2 S. 945Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundet w...

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