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IHK-Beitragspflicht für englische Limited
Für die Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK ist es weder entscheidend, ob sie als solche in Berlin oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, wenn (nur) bereits die notwendige Grundausstattung für eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO (Schreibtisch, Telefon, PC) als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist nicht zu sehen, da insoweit keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgliedstaaten besteht (, GewArch 2005 S. 213).