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Überwachung des Arbeitsplatzes – was Arbeitgeber zu beachten haben
Kassen- und Warenfehlbestände, Privatgespräche über den dienstlichen Telefonanschluss, Kundenbeschwerden – Anlässe für eine Überwachung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz hat es immer gegeben. Die neuen Medien verstärken die Missbrauchsgefahr: Internet-Surfen zu privaten Zwecken, Schreiben privater E-Mails am Arbeitsplatz, Missbrauch des Firmen-Handies für private Zwecke etc.
Arbeitgeber schaffen in Verdachtsfällen schnell Fakten, um sich im Vorfeld arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Sanktionen Gewissheit zu verschaffen. Doch bevor Telefonate mitgehört, E-Mails ausgefiltert bzw. gelesen oder Videokameras aufgestellt werden, sollten vor allem zwei Punkte bedacht werden, damit die Observation nicht in einem rechtlichen Desaster endet:
I. Rechtsgüterabwägung
Jede der genannten Überwachungsmaßnahmen stellt einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 GG). Nun ist dieses Persönlichkeitsrecht allerdings nicht schrankenlos; es wird begrenzt durch das Interesse des Arbeitgebers, sein Eigentum, nämlich das Unternehmen, zu schützen. Auch dieser Schutz ist grundgesetzlich garantiert,...