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Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber
– Anmerkungen zum –
Grundsätzlich ist der maßgebliche Endpreis des Fahrzeugs der Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf den Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis).
Durch ein Gutachten von einem unabhängigen und vor Ort anerkannten Kfz-Gutachter kann der maßgebliche Endpreis ermittelt und dadurch eine Schätzung des Endpreises verhindert werden.
Sofern kein Gutachten vorhanden ist, kann zur Bestimmung des maßgeblichen Endpreises eine Schätzung vorgenommen werden (mittels einer Marktübersicht wie z. B. die Schwacke-Liste).
I. Vorbemerkungen
Sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt ein Wirtschaftsgut überlässt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt. Dieser geldwerte Vorteil ist als Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts und dem Betrag, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, anzusetzen.
Fraglich ist nur, wie der Unterschiedsbetrag ermittelt werden soll, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Kfz verbilligt überlassen worden ist. Ist
der Händlereinkaufswert,
der Händlerverkaufswert...