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Zufluss geldwerter Vorteile bei Wandelschuldverschreibungen
– Anm. zu den BFH-Urteilen vom 23. 6. 2005 - VI R 124/99 und VI R 10/03 –
In beiden Entscheidungen bestätigte der BFH, dass der dem Kläger auf die Aktien gewährte Preisnachlass ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil sei und damit Arbeitslohn darstelle.
In seiner Beurteilung hat der BFH sich ausdrücklich auf nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen beschränkt.
Beide Entscheidungen machen steuersparende Gestaltungen nicht einfach. Es könnte steuerlich ratsam sein, die Wandelschuldverschreibungen zum Gegenstand von Wertpapierdarlehensgeschäften zu machen.
I. Vorbemerkungen
In seinem Urteil vom hat der BFH entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen seines Arbeitgebers erwirbt, ein geldwerter Vorteil erst dann zufließt, wenn ihm nach Ausübung des Wandlungsrechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. In seiner Entscheidung vom gleichen Tag hat er die für Wandelschuldverschreibungen vertretene Auffassung auch für Wandeldarlehen bestätigt. Vorinstanz in beiden Fällen war das FG München, und zwar mit seinem Urteil vom in der Revision VI R 124/99 und mit dem Urteil vom in der Revision VI R 10/03.