Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts; Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG
Mit dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom , das am in Kraft getreten ist (s. BGBl 2005 I S. 1970), wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt.
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist folgendes zu beachten:
Das EnWG ist am in Kraft getreten. Da die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechung i.S. des § 7 EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sach- und Rechtskenntnis fehlen. Die Regulierungsbehörde ist daher zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i.S. des § 111 AO (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG) zu ersuchen.
Anschrift der Behörde:
Landesbehörde zur Regulierung des Strom- und Gasmarktes
Im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 421
Haroldstr. 4
40213 Düsseldorf
Obwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge im Sinne des § 8 EnWG angesprochen sind, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d.h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 4429 - 1 - St 234S 4430 - 11 - St 224 (K)
OFD Münster v. - S 4429 - 3 - St 25-35
Fundstelle(n):
SAAAB-70258