Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. eines Verfahrensfehlers nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verdeutlichen.
Diese Voraussetzungen fehlen im Streitfall. Die Kläger haben aus dem (BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227) keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet und diesen einem abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt. Vielmehr weisen die Kläger lediglich darauf hin, das BFH-Urteil in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 sei nicht einschlägig, da die Kläger keine Pferdezucht betrieben, sondern mit Waren unterschiedlicher Art gehandelt hätten.
Auch eine Abweichung vom Senatsurteil vom X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Sie haben nicht den tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils aufgezeigt, sondern stattdessen darauf hingewiesen, das FG habe aus dem Umstand, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg erbrachten, auf die Ungeeignetheit der Maßnahmen geschlossen. Damit berücksichtigen sie nicht, dass der rechtliche Ansatz des FG mit demjenigen des BFH-Urteils in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 übereinstimmt. Auch das FG hat geprüft, ob die vom Kläger eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen geeignet waren, den Betrieb in die Gewinnzone zu führen, hat dies aber im Streitfall verneint. Es liegt deshalb keine Abweichung hinsichtlich des rechtlichen Grundansatzes vor. Gegeben ist daher allenfalls eine unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Eine bloße Fehlerhaftigkeit im Bereich der Tatsachenwürdigung oder bei der Anwendung höchstrichterlich entwickelter Rechtsgrundsätze erfüllt aber keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund (, juris Nr: STRE200450603).
2. Mehrfach rügen die Kläger, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verletzt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um eine innere Tatsache handle, auf deren Vorliegen oder Fehlen nur anhand äußerer Tatsachen geschlossen werden könne, hätte das FG eine umfassende Bewertung aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vornehmen müssen. Weiter habe es das FG versäumt, in ausreichender Weise Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger nach seinem damaligen Erkenntnisstand habe davon ausgehen können, dass die beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen geeignet seien, seinen Betrieb in die Gewinnzone zu führen. Dasselbe gelte insoweit, als das FG nicht geprüft habe, inwieweit die eingetretenen Verluste weniger durch die Verlagerung der Kosten der privaten Lebensführung (anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich als durch unstreitig betriebliche Aktivitäten verursacht gewesen seien.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
Daran haben es die —auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen— Kläger fehlen lassen. Zudem wird die Ermittlungspflicht des FG durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO). Das FG kann davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind (s. z.B. , BFH/NV 1987, 419).
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände der Kläger stellen sich im Kern als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, und vom X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAB-70177