Umsätze aus der Tätigkeit ästhetisch-plastischer Chirurgen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 25/2005
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen kommt nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.
Diese Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt. Regelmäßig dürfte danach bei ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund stehen. Stattdessen handelt es sich meist um Leistungen, die dem Wohlbefinden oder der Schönheit und nicht der Behandlung von Krankheiten dienen.
Insbesondere bei folgenden Leistungen handelt es sich somit in der Regel um steuerpflichtige Umsätze: Fettabsaugung, Lifting (z.B. Oberschenkelstraffung, Bauchdecken- und Bruststraffung, Gesichts- und Halslifting, Polifting), Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Botox-Behandlung (Faltenunterspritzung), Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzen, Permanent-MakeUp, Enthaarung per Laser.
Im Einzelfall sind steuerfreie Umsätze möglich, sofern die Heilung einer Gesundheitsstörung im Vordergrund steht (z.B. Beseitigung von Unfallfolgen, nachgewiesene psychische Krankheit). Das Vorliegen dieser therapeutischen Zwecke ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen von demjenigen nachzuweisen, der die Steuerbefreiung begehrt. Zusätzlich bestehen Aufzeichnungspflichten des Unternehmers nach § 22 UStG, die auch die Aufteilung der Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und steuerfreie Umsätze beinhalten.
Der BFH hat mit Urteil vom (, BStBl 2004 II S. 862) entschieden: Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
Zur Frage der Steuerpflicht der Leistungen eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und gegen die Entscheidung des BFH im o.a. Urteil vom ist zwischenzeitlich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 2241/04). Einsprüche ruhen insoweit zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
OFD Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
YAAAB-70175