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Einkommensteuer; | gewerbliche Prägung durch originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Stpfl. einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind. (2) Eine selbst originär gewerblich tätige PersGes kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986. Dazu führt der Senat aus, dass die Definition der gewerblich geprägten PersGes zwar nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG voraussetzt, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine ausschließlich am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung würde jedoch dazu führen, dass ein ,,Mehr'' an Gewerblichkeit bei der ...