Gesetze: ZK Art. 69ZK Art. 70 Abs. 1VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 15 Abs. 4VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 18
Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei Feststellung eines Mindergewichts anlässlich der Teilbeschau sowie
bei der Drittlandseinfuhr, Schätzung, differenzierte Erstattung
Leitsatz
Zwar ist grundsätzlich der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/1999 maßgebend für die
Feststellung von - u.a. - Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses. Ist allerdings ein Fall differenzierter
Erstattung gegeben, ist der differenzierte Teil der Erstattung gemäß Art. 15 Abs. 4 VO (EG) Nr. 800/1999 nach Maßgabe der
Masse der Erzeugnisse zu zahlen, für die die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das betreffende Drittland erfüllt worden
sind.
Zur Frage, ob das Hauptzollamt berechtigt ist, eine im Rahmen der Drittlandeinfuhr festgestellte Fehlmenge pauschal bei nur
einer Ausfuhranmeldung in Abzug zu bringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-70125
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.09.2005 - IV 1/04
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