Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer Bildung
Leitsatz
Eine Existenzgründerrücklage ist ebenso wie eine mangels Existenzgründereigenschaft hilfsweise zu prüfende Ansparrücklage
bereits im Jahr ihrer Bildung zu streichen, wenn es von Anfang an den Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs und der
Spezifizierung der Investitionsvorhaben gefehlt hat. Wenn die Rücklage vom FA stattdessen irrtümlich erst nach dem zweijährigen
Ansparrücklagen-Investitionszeitraum aufgelöst wurde und jene Auflösung auf Klage des Steuerpflichtigen aufgehoben wurde,
ist die Veranlagung des Jahrs der Rücklagenbildung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2006 S. 175 DStRE 2006 S. 264 Nr. 5 EFG 2006 S. 99 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2006 S. 235 VAAAB-70124
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.08.2005 - III 404/04
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