Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel
Leitsatz
Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gewerblichkeit der Einkünfte nur auf der Rechtsform des Unternehmens beruht
und dieses lediglich vermögensverwaltend tätig wird. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die
als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern diese nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Es besteht bereits
bei Ankauf von Grundbesitzes zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht und begründet damit einen gewerblichen Grundstückshandel,
wenn Mehrfamilienhäuser erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und von diesen innerhalb von fünf Jahren seit Kauf mehr
als drei veräußert werden.
Fundstelle(n): GAAAB-70116
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.08.2005 - VI 138/04
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