Zu „Beginn„ und „Unterbrechung„ einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AOAnforderungen an die Benennung
eines im benachbarten Ausland ansässigen Zahlungsempfängers
Leitsatz
Für die Frage einer unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach ihrem Beginn kommt es unter Berücksichtigung des Umfanges
des Prüfungsfalles darauf an, ob die bis zur Unterbrechung entfaltete Tätigkeit des Prüfers nach Zeitaufwand und sachlichem
Umfang geeignet gewesen ist, verwertbare Ergebnisse hervorzubringen, an die bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden
kann.
Handelt es sich bei dem ausländischen Zahlungsempfänger um eine der Rechtsform der GbR ähnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter
namentlich bekannte natürliche Personen sind, die über Grundbesitz im Ausland verfügt und die nach Auskunft der ausländischen
Steuerverwaltung alle streitigen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat, ist dem Benennungsverlangen nach § 160 AO auch
dann hinreichend genügt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen um Überweisungen an eine nicht an ihr beteiligte ausländische
Scheinfirma mindert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 67 Nr. 3 DStRE 2006 S. 305 Nr. 5 EFG 2006 S. 78 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2006 S. 197 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2438 ZAAAB-70101
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.09.2004 - 1 K 1502/03
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