Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
Leitsatz
Bei Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr hat eine Umrechnung des Gewinns auf das
Kalenderjahr zu erfolgen. Ist eine durchgängige Korrektur verfahrensrechtlich nicht möglich, weil einzelne Besteuerungszeiträume
bereits bestandskräftig veranlagt sind, dann ist im letzten noch änderbaren Veranlagungszeitraum ein Rumpfwirtschaftsjahr
zu bilden, wobei die abweichende Gewinnermittlung des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres unberührt bleibt und entsprechend
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG als im Folgejahr bezogener Gewinn gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 97 Nr. 2 PAAAB-70100
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 29.09.2005 - 5 K 172/03
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