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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 861/03

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG 1999 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG 1999 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG 1999 § 2 Abs. 3AO § 56AO § 64AO § 65AO § 66 Abs. 3KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1991 § 4 Abs. 1 S. 1 Sächsisches Studentenwerksgesetz § 1 Abs. 2 Sächsisches Studentenwerksgesetz § 1 Abs. 3UStR 2000/2005 Abschn. 103 Abs. 9

Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG bei Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk auch an Nicht-Studenten

Umsatzsteuer 1994 und 1995

Leitsatz

1. Ein Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts, das entgegen seiner Satzung in seiner Mensa Mahlzeiten nicht nur an Studenten, sondern auch an Nichtstudierende und Schüler abgibt, kann dafür nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 in Anspruch nehmen.

2. § 4 Nr. 18 UStG ist nicht von den §§ 51 ff. AO abgekoppelt. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, muss daher die Voraussetzung der „Ausschließlichkeit” des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG 1993 allein an § 56 AO geprüft werden.

3. Sollte es insoweit nicht nur auf § 56 AO ankommen, so wäre jedenfalls eine Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende in einem Umfang von mehr als einem Drittel der gesamten Mensa-Umsätze auch kein Zweckbetrieb i. S. von § 65 oder § 66 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-70074

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.04.2005 - 1 K 861/03

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