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FG Niedersächsisches 28.06.1995 IX 40/95

Lohnsteuer; | Berechnung des steuerfreien Personalrabatts bei Pkw-Kauf durch Werksangehörige (§ 8 Abs. 3 EStG)

Der Kl. erhielt nach der Mitteilung des ArbG einen Fahrzeugrabatt von 4 987,84 DM. Von diesem Betrag zog der ArbG den Freibetrag über 2 400 DM ab und unterwarf den Restbetrag von 2 587,84 DM dem LSt-Abzug. Der Kl. berief sich auf Vfg. der OFD Koblenz und Köln, wonach vom Listenpreis des Pkw zunächst ein marktüblicher Rabatt von 5,65 v. H. und danach der Händlerrabatt von 4 v. H. abzuziehen sei. Von der sich dann ergebenden Bemessungsgrundlage sei der Personalrabatt zu ermitteln und um 2 400 DM zu kürzen. Nur der sich danach ergebende verbleibende Restbetrag sei als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Das Niedersächsische FG folgte mit Urt. v. - IX 40/95 (Revision eingelegt) dieser Berechnung nicht, sondern folgte der Auffassung der FinVerw, die unter Berufung auf das BStBl II 687

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