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Aufenthalte Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof sind umsatzsteuerfrei
Das Merkmal „überwiegend Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnehmen” i. S. des § 4 Nr. 23 UStG ist nur dann erfüllt, wenn der Unternehmer bewusst oder planmäßig auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken will und einwirkt. Der Unternehmer muss die aus der Aufnahme zu den Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken folgenden Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst erbringen. Ein Erziehungszweck entfällt nicht dadurch, dass die Erziehung in „Erholung” eingebettet oder mit ihr ununterscheidbar verquickt ist. Bei Jugendlichen dient auch die Freizeitgestaltung der Erziehung.