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Versagen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG bei Tronc-Einnahmen
Bei summarischer Prüfung bestehen nach der Neufassung des § 3 Nr. 51 EStG ernstliche Zweifel, ob bei Tronc-Einnahmen, die unter den Mitarbeitern einer Automatenspielbank aufgeteilt werden, die Steuerbefreiung für Trinkgelder zu versagen ist. Es erscheint insoweit zweifelhaft, ob der nach dem Arbeitsvertrag i. V. mit dem Tarifvertrag bestehende „Anspruch” auf einen Anteil an dem im Automatenbereich der Spielbank entstandenen Trinkgeldaufkommen dem in § 3 Nr. 51 EStG gemeinten „Rechtsanspruch” gleichzusetzen ist.