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Zweites Arbeitsverhältnis bei Kommunalbeamten
Übernimmt ein Kommunalbeamter auf Lebenszeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit die Position des zweiten Geschäftsführers einer GmbH, an der die Kommune, bei der der Beamte beschäftigt ist, zu 80 v. H. beteiligt, ist hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beamten und der GmbH von einem zweiten Dienstverhältnis auszugehen. Denn die Kommune kann nicht unmittelbar aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung auf die Position des Geschäftsführers einwirken, weil dieser aufgrund seiner gesetzlichen Stellung ausschließlich berufen ist, Handlungen zum Wohle der Gesellschaft vorzunehmen.