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Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kinds bei geringfügiger Beschäftigung
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kinds nicht entgegen. Eine Wartezeit von vier Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, ist ihm in der Wartezeit Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zumutbar. Es fehlt damit an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern.