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Kindergeldschädliche Einkünfte des volljährigen Kinds in Berufsausbildung
Als „Bruttoeinkünfte” des Kinds gilt nicht die Summe der nach Lohnsteuerkarte nachgewiesenen, sondern die Summe der höheren Einkünfte nach den Vereinbarungen des Ausbildungsvertrags, weil Verzichte des Kinds unbeachtlich sind. Von dem Bruttoarbeitslohn sind lediglich die Beträge abzusetzen, die bei dem Kind Werbungskosten darstellen würden, nicht jedoch der von ihm gezahlte Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag. Anmerkung: Ständige Rechtsprechung des BFH, a. A. neuerdings .