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Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit
Wird eine Entschädigung (Abfindung) im Wege des gerichtlichen Vergleichs von Unternehmen in Österreich nicht für eine konkrete im In- und Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern erfolgt die Zahlung wegen vorzeitiger Kündigung aufgrund eines Vergleichs, d. h. aufgrund einer vertraglichen Regelung, so liegt das Besteuerungsrecht für die Abfindung bei der Bundesrepublik Deutschland.