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Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG
Die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind mit den Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Gewinne unterliegen einer Kapitalertragsteuer von 10 v. H. Unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG kann bei den dort genannten Gläubigern von Kapitalerträgen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG erfasst nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Ganzes steuerbefreit sind. Für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit wurden Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG in dem BStBl 2002 I S. 935