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Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Tankstellenbetreibers
Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Ar-S. 4beitszimmer tätig ist. Die Aufwendungen des Tankstellenbetreibers für Fahrten zwischen seinem Wohnhaus, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, und der Tankstelle unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.