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Ersatzlose Aufhebung eines Grundlagenbescheids für Folgebescheid
Erkennt das Finanzamt Verluste aus einer Beteiligung vor Ergehen eines Feststellungsbescheids nach § 155 Abs. 2 AO zunächst an, später aber – nach Erlass entsprechender Feststellungsbescheide – mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr, hat das Wohnsitzfinanzamt nach ersatzloser Aufhebung der Feststellungsbescheide wegen Feststellungsverjährung nunmehr eigenständig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die in den ursprünglichen Veranlagungen berücksichtigten Verluste anzuerkennen sind.