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Buchführungspflicht für weiteren Betrieb
Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben. Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich die übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn beide Betriebe zusammengeführt werden. Bleiben sie auch nach dem Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander als zwei unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen.S. 3