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Veräußerung von Eigentumswohnungen durch Bauträger
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich abgenommen haben. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil v. - IV R 40/04 und stellt hierzu weiter klar, dass eine solche Abnahme auch dann erfolgt ist, wenn die Immobilien mindestens drei Monate lang „rügelos” Ingebrauch genommen wurden.
Der Fall
Eine GbR hatte im Juli 1993 ein mit einem alten Hotel bebautes Grundstück erworben, das Hotel in ein Appartementhaus mit 34 Ferienwohnungen umgebaut und diese anschließend veräußert. Im April des Streitjahres 1995 fand die bauamtliche Abnahme des sanierten Gebäudes statt. Sie wurde mit dem Vermerk „die bauliche Anlage kann genutzt werden” abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Großteil der Ferienappartements verkauft. Die Erwerber hatten hierzu Protokolle unterzeichnet, in denen sie die Übernahme ihrer Wohnungen und deren Bezugsfertigkeit bestätigten. Die Übernahmeprotokolle für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauften Appartements unterzeichnete der Geschäftsführer der GbR. Ein Vermietungsunternehmen sorgte in der...