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Ausländische Arbeitnehmer und EU-Dienstleistungsfreiheit
Einsatz von nicht freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern
Im Normalfall dürfen Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staats in Deutschland nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt werden. Danach bedarf es eines Aufenthaltstitels, den die Ausländerbehörden regelmäßig nur mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung erteilen dürfen (§§ 18 Abs. 2, 39 AufenthG). Auch die Arbeitnehmer aus den neuen mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei (sog. MOE-Staaten) haben in einer Übergangszeit keinen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (jeweils Nr. 2 ff. der Anhänge zu Art. 24 der Beitrittsakte, ABl EG Nr. L 236 v. S. 40). Diese brauchen zwar keinen Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU), aber grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung (§ 13 FreizügG/EU, § 284 SGB III). Eine privilegierte Beschäftigungsmöglichkeit auch für Drittstaatler und MOE-Arbeitnehmer ergibt sich aber unter bestimmten Voraussetzungen aus der Dienstleistungsfreiheit.
I. Europarechtliche Vorgaben
Aufgrund von Art. 49 EG können selbständige Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland Dienstleistungen anbieten. Das gilt auch für die Mitgliedstaaten des EWR. Diese Dienstleistung...