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Abfindungsklauseln in Pensionszusagen
Handlungsbedarf zum Jahresende
Mit Schreiben v. - S 2176 (BStBl 2005 I S. 619), ergänzt durch Schreiben v. - S 2176 (BStBl 2005 I S. 860), nimmt das BMF Stellung zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen. Je nach Formulierung der Abfindungsklausel wird ihr die steuerrechtliche Anerkennung versagt. Den zusagenden Steuerpflichtigen wird Frist bis gewährt, ihre Zusagen an die Vorgaben der Finanzverwaltung anzupassen, um die Auflösung von Rückstellungen zu vermeiden.
1. Abfindungsmöglichkeit zum Teilwert ist steuerschädlich
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darf eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden, wenn sie unter einem Vorbehalt steht, der dem Zusagenden gestattet, die Pensionsleistung zu entziehen oder zu mindern. Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1998 (, BStBl 2005 II S. 261), einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer betreffend, steht eine Pensionszusage unter einem solchen steuerlich schädlichen Vorbehalt, wenn sie in Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden kann. Der BFH geht wohl davon aus, dass der Teilwert unter dem entsprechenden Barwert liegt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn auf die gesamt...