BFH Beschluss v. - VIII B 70/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) sei deshalb verletzt worden, weil das Finanzgericht (FG) über die Klage entschieden habe, ohne die mündliche Verhandlung (), an der weder die Kläger noch ihr Prozessvertreter teilgenommen hatten, zu vertagen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144; vom , VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64), ist der Vortrag nicht schlüssig. Letzteres bereits deshalb, weil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass die —im finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B. vertretenen— Kläger die mit Schreiben vom begehrte und von der Vorinstanz am abgelehnte Terminverlegung unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe begründet hätten (vgl. , BFH/NV 2003, 797, m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, dem Gericht sei mit Telefax vom (zweiter Antrag auf Terminverlegung) mitgeteilt worden, dass sich nicht nur die Kläger in Urlaub befänden, sondern auch der Prozessvertreter (Rechtsanwalt B) „am morgigen Termin wegen anderer Verpflichtungen nicht teilnehmen könne”. Auch dies genügt den Anforderungen an eine schlüssige Gehörsrüge erkennbar nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom III B 556/90, juris), zumal auch nach der Darstellung der Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigte selbst in der Zeit zwischen dem ersten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Ablehnung nicht davon ausgehen konnte, dass das Gericht diesem Begehren entsprechen würde (vgl. hierzu , BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 77 Nr. 1
LAAAB-69771