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Schadensersatzrecht; | Anspruchsübergang bei vermehrten Bedürfnissen auf den Sozialhilfeträger
Der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf den Sozialleistungsträger über, soweit und sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist. Dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist eine Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern. Bei einer Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs können sich der Schädiger und ggf. sein Haftpflichtversicherer nur unter den Voraussetzungen de...